Bayerisches SeniorenNetzForum - BSNF e.V.

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Satzung des Bayerischen SeniorenNetzForums e.V.

(Hier finden Sie die Satzung des BSNF als PDF-Dokument zum Herunterladen.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Bayerisches SeniorenNetzForum (BSNF) e.V.
- kurz: BSNF -
und hat seinen Sitz in Erlangen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss (Dachverband) von Initiativen, die ältere Bürgerinnen und Bürger beim Zugang zu den neuen Medien unterstützen, ihnen eine ihren Bedürfnissen angepasste Weiterbildung im Hinblick auf neue Technologien, Internet und artverwandte neue Medien anbieten und ihnen damit die aktive und selbstbestimmte Teilnahme an der modernen Wissens- und Kommunikationsgesellschaft erschließen. Damit verbunden sind folgende Ziele:
    Älteren Menschen eine Kommunikations- und Lebenshilfe anzubieten, vorhandene Kompetenzen zu ergänzen, besser nutzbar zu machen und in der Gesellschaft wirkungsvoller zum Tragen zu bringen.
    Der Verein initiiert und fördert die Vernetzung bayerischer Initiativen mit der obengenannten Zielsetzung.
  2. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
    • Austausch von Erfahrungen zwischen den Initiativen
    • Beratung und Schulung der Mitglieder
    • Informationen an die Mitglieder
    • Koordinierte Öffentlichkeitsarbeit
    • Unterstützung beim Aufbau neuer Initiativen.
    • Informationsaustausch über Schulungsmaßnahmen und Ausbildung der Trainer
    • Zentrale Vermittlungs- und Koordinierungsstelle
  3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, Zuwendungen oder Leistungen
    a. die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind oder
    b. durch unverhältnismäßig hohe Unerstützungen, Zuwendungen und Vergütungen begünstigt werden.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Initiativen und juristische Personen werden, die gemeinnützige, nicht kommerzielle Ziele verfolgen. Einzelpersonen können nicht Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft innerhalb von 3 Monaten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedsrechte werden jeweils durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen.
  2. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe ist in einer Finanz- und Beitragsordnung zu regeln.
  3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, eine Beitragsrückvergütung erfolgt nicht. Schriftform ist erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung.
  5. Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins, nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung (MV)
b. Die Vorstandschaft
c. Der Beirat

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind der Zielsetzung des Vereins gemäß Satzung verpflichtet. Darüber hinaus bleibt die Selbstständigkeit des einzelnen Mitgliedes erhalten und eigenes Handeln wird nicht eingeschränkt.
  2. Den Mitgliedern können in Abhängigkeit von der Vermögenslage des Vereins entstehende und nachgewiesene Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, ersetzt werden. Es ist hierfür eine vorherige, schriftliche Zusage der Übernahme der Kosten durch den Schatzmeister erforderlich.
  3. Mitglieder sind nicht berechtigt, Verträge im Namen des Vereins abzuschließen.
  4. Handlungen im Namen und auf Rechnung des Vereins darf nur das jenige Mitglied vornehmen, das hierzu vorher schriftlich mit genauer Aufgabenbeschreibung bevollmächtigt wurde. Vollmacht ist durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu erteilen.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins. Die Vorstandschaft ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.1 Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    1.2 Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters
    1.3 Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
    1.4 Aussprache zu den Berichten
    1.5 Entlastung der Vorstandschaft
    1.6 Wahl des 1. , 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
         Bestätigung der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft
    1.7 Wahl des Beirates
    1.8 Genehmigung des Haushaltsplanes
    1.9 Beschluss einer Finanz- und Beitragsordnung, Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    1.10 Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen
    1.11 Festlegung des Ortes für die nächste MV
    1.12 Entscheidung über
         a) die Schaffung bezahlter Personalstellen,
         b) Mitgliedschaft oder Beteiligung an Institutionen,
         c) Beschlussfassung über die Satzung,
         d) Auflösung des Vereins
    Zu den in Ziffer 1.12 genannten Entscheidungen ist die Zustimmung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht.
  3. Die MV ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Vorstandschaft zugewiesen sind.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Falls kein Mitglied der Vorstandschaft anwesend ist, wählt sie aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
  5. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht.
  6. Die Mitgliederversammlung ist einmal pro Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung (e-Mail ist ausreichend) vier Wochen vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden einzuberufen.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Vorstandschaft es beschließt oder wenn 25 % aller Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen.
  8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
  10. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen dem 1. und 2. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der MV schriftlich zugegangen sein und sind vom Einladenden in die Tagesordnung einzubringen.
  11. Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt werden, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
  12. Wahlen finden durch offene Abstimmungen statt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag ist geheim, schriftlich zu wählen.

§ 8 Vorstandschaft

  1. Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung in nach Ämtern getrennter Wahl:
    • den 1. Vorsitzenden
    • den 2. Vorsitzenden
    • den Schatzmeister
    Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2.Vorsitzende und der Schatzmeister; es sind immer nur zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zur Kreditaufnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung mit Aufgabenverteilung geben.
    Der Vorstand kann maximal 4 weitere Mitglieder zur Vorstandschaft benennen und muss diese von der MV bestätigen lassen.
    Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit
  2. Der 1. , 2.Vorsitzender und der Schatzmeister und die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. benannt. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
  3. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, können die verbleibenden Mitglieder der Vorstandschaft ein weiteres aktives Mitglied des Vereins zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
  4. Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt und/ oder Registergericht verlangt oder eingefordert werden, sind von der Vorstandschaft zu beschließen und in die Satzung einzubringen.
  5. Die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten kann einem Geschäftsführer übertragen werden, der nicht Mitglied der Vorstandschaft sein muss, jedoch der Weisung und Aufsicht der Vorstandschaft unterliegt.

§ 9 Sitzung der Vorstandschaft

  1. Sitzungen der Vorstandschaft sind vom 1. Vorsitzenden bei Bedarf einzuberufen oder können von jedem Mitglied der Vorstandschaft bei dringendem Bedarf mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
  2. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss bei der nächsten Sitzung der Vorstandschaft genehmigt werden.

§ 10 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister ist für den Zahlungsverkehr des Vereins zuständig und verantwortlich.
  2. Er handelt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Vorstandschaft.
  3. Er ist verantwortlich, dass Aufzeichnungen und Belege den von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfern zum Zweck der Kontrolle und Entlastung bei der MV termingerecht vorgelegt werden.
  4. Alle Mittel des Vereins sind nur für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
  5. Der Schatzmeister kann Ausgaben, wie in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegt, selbständig veranlassen.

§ 11 Beirat

Die MV wählt auf Vorschlag der Vorstandschaft einen Beirat. Dieser soll aus höchstens 7 Personen bestehen.

Der Beirat hat die Aufgabe, die Vorstandschaft zu beraten, Vorschläge für die Entwicklung des Vereins zu erarbeiten und im Umfeld des Vereins unterstützend zu wirken.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung bedarf eines Antrags der Vorstandschaft oder eines schriftlichen Antrages von mindestens 25 % der Mitglieder sowie der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  2. Zwischen dem Antragszugang bei den Mitgliedern und der darauf folgenden MV müssen mindestens vier Wochen liegen.
  3. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins ist das Vermögen der Krabbelgruppe Thalermühle e.V. in Erlangen zu überführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 7. März 2003 errichtet, am 9. Juli 2003 und am 29.3.2011 neu gefasst.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Gerichtsstand ist der Vereinssitz.

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